Satzung

A. Allgemeines

 

§  1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1)  Der im August 1913 gegründete Verein führt den Namen Ballspielverein 1913
Wevelinghoven  e.V.

2)  Er hat seinen Sitz in Grevenbroich, Stadt Wevelinghoven und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Mönchengladbach unter der Nr. 2573 eingetragen.

3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4)  Die Vereinsfarben sind schwarz – weiß.

5)  Das Vereinswappen beinhaltet das Stadtwappen der Stadt Wevelinghoven.

 

§  2 Zweck des Vereins

1)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend und Kultur.

2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
Kursbetriebes für alle Bereiche des Vereins;

b. Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c. Die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen;

d. Die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen;

e. Die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen im
Rahmen der Jugendhilfe;

f. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern,
Betreuern und Helfern;

g. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen,
seelischen und geistigen Wohlbefindens;

h. Eingehen von Kooperationen mit Schulen und Erziehungseinrichtungen.

 

§  3 Gemeinnützigkeit

1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

2)  Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel
des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3)  Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

5)  Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des
Wertes eines Anteils am Vereinsmögen.

 

§  4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied

a. im Stadt Sport Verband  Grevenbroich 1958 e.V.
b. im Sportbund Rhein Kreis Neuss
c. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden

2)  Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände
nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt
und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§  5 Erwerb der Mitgliedschaft

1)  Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2)  Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
an den Verein zu richten.

3)  Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von
dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen
Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer
Kinder aufzukommen.

4)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung
beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der
Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils
gültigen Fassung an.

5)  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden.

 

§  6 Arten der Mitgliedschaft

1)  Der Verein besteht aus:

a. aktiven Mitgliedern
b. passiven Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern

2)  Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen.

3)  Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen
durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des
Vereins nicht.

4)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie
werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Die
Ernennung der Ehrenmitgliedschaft  ist in der Ehrenordnung geregelt.

 

§  7 Beendigung der Mitgliedschaft

1)  Die Mitgliedschaft endet:

a. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b. durch Ausschluss aus dem Verein;
c. durch Tod;
d. durch Auflösung des Vereins;
e. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2)  Austritt aus dem Verein

a. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) für passive Mitglieder erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.;
30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

b. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) für aktive Mitglieder erfolgt durch schriftliche
Erklärung per Einschreiben Postkarte oder über das elektronische An- und
Abmeldeverfahren.
Der mögliche Zeitpunkt der Abmeldung richtet sich nach den jeweils aktuellen Bestimmungen
des WFLV. Der Austritt wird am Tag des Abmeldedatums sofort wirksam.

3)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig
abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter
Beiträge.

 

§  8 Ausschluss aus dem Verein

1)  Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a. trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
b. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht oder
c.  in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2)  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes
Mitglied berechtigt.

3)  Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das
betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag
auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter
Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den
Antrag zu entscheiden.

4)  Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5)  Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6)  Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten.
Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

7)  Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

8)  Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§  9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1)  Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen
und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

2)  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere Leistungen, sowie die
Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die
Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet
ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des
jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über die Beitragsfestsetzung
sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

3)  Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
mitzuteilen.

4)  Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren werden in der Regel per
Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.

5)  Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten
Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch
Beschluss festsetzt.

6)  Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Betrag
zum Fälligkeitstermin eingezogen.

7)  Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind
dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

8)  Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich
das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann
bis zu seinem Eingang gemäß §288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

9)  Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend
gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

10)  Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.

11)  Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmittglieder

1)  Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der
Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese
werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2)  Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im
Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung
ausgeschlossen.

3)  Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der
Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

 

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

1)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen
zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der
Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2)  Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen
kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a. Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
b. Befristeter Ausschluss vom Trainings-, Übungs- und Spielbetrieb

3)  Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

4)  Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem
Antrag Stellung zu nehmen.

5)  Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 – 9 Anwendung.

 

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane

1)  Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung;
b. der geschäftsführende Vorstand;
c. der Gesamtvorstand;
d. die Jugendversammlung;
e. der Ältestenrat.

 

§ 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1)  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

3)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einzelbenachrichtigung der
Mitglieder einberufen. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

4)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

6)  Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf
geheime Abstimmung gestellt wird, ist die Abstimmung geheim durchzuführen.

7)  Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter, Protokollführer und einem von der Mitgliederversammlung zu
wählendes Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, zu unterzeichnen ist.

9)  Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein
Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10)  Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf
Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der
Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1)  Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten
zuständig:

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
b. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
c. Entlastung des Vorstands;
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e. Wahl der Kassenprüfer;
f. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
g. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
h. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

 

§ 15 Die außerordentliche  Mitgliederversammlung

1)  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gilt § 20 entsprechend.

 

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

1)  Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem 1. Schatzmeister
d. dem 1. Geschäftsführer
e. dem Jugendleiter
f. dem Jugendgeschäftsführer

2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende,
vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die
Wahl erfolgt einzeln.

3)  Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des
Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei
Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30
BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu
übertragen.

4)  Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

5)  Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

6)  Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur
Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für
die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger
bestimmen.

7)  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des
geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der
geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder
anwesend sind.

8)  Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

 

§ 17 Der Gesamtvorstand

1)  Der Gesamtvorstand besteht aus

a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;
b. dem 2. Geschäftsführer;
c. dem stellvertretenden Schatzmeister;
d. der sportlichen Leitung;
e. dem Sozialwart;
f. dem Presse- und Öffentlichkeitsverantwortlichen;
g. und maximal drei Beisitzern

2)  Die Bestellung der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die
Wahl erfolgt einzeln.

3)  Pflichten des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

a. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
b. Einhaltung der Vorgaben gemäß der Satzung und der Geschäftsordnung.

4)  Die Aufgaben und Aufgabenbereiche des Gesamtvorstandes werden durch Beschluss des
Gesamtvorstandes definiert und organisiert.

5)  Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen
werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

6)  Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen.

 

§ 18 Abteilungen

1)  Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

 

§ 19 Der Ältestenrat

1)  Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt werden.

2)  Die Mitglieder des Ältestenrats dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.

3)  Der Ältestenrat kann bei Unstimmigkeiten  zwischen Mitgliedern und dem Verein von beiden
Seiten herangezogen werden. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig.

4)  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Ältestenrates erfolgt die Ergänzungswahl
in der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 20 Vergütung der Organmitglieder, Aufwandsersatz, bezahlte Mitarbeit

1)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht
diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2)  Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der
geschäftsführende Vorstand zuständig.
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein
gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3)  Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung
einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das
arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der  1. Vorsitzende.

4)  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot
der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5)  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6)  Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

 

§ 21 Wahlen

1)  Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich 3 Jahre.

2)  Um eine gleichmäßige Geschäftsführung sicher zu stellen werden die Vorstandspositionen
wie folgt gewählt:

a. in einem Jahr werden der 1. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer, der Sozialwart und der 1.
Beisitzer gewählt

b. im darauf folgenden Jahr wird der Schatzmeister, der 2. Vorsitzende, die sportliche
Leitung und der 2. Beisitzer gewählt

c. im darauf folgenden Jahr werden der 1. Geschäftsführer, der stellvertretende
Schatzmeister, der Presse- und Öffentlichkeitsverantwortliche und der 3. Beisitzer gewählt.

3)  Der Jugendleiter und der Jugendgeschäftsführer werden entsprechend der Jugendordnung
von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

E. Vereinsjugend

§ 22 Vereinsjugend

1)  Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres  und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2)  Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.

3)  Organe der Vereinsjugend sind:

a. der Jugendleiter
b. der Jugendgeschäftsführer
c. die Jugendversammlung

4)  Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins
beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht
widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

F. Sonstige Bestimmungen  

§ 23 Kassenprüfer

1)  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die
nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

2)  Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beläuft sich auf 1 Jahr. Die
Wiederwahl für weitere Amtszeiten ist zulässig.

3)  Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen
Bericht.

 

§ 24 Vereinsordnungen

1 ) Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

a. Beitragsordnung
b. Finanzordnung
c. Geschäftsordnung
d. Ehrungsordnung

2)  Bei Bedarf können weitere Ordnungen aufgestellt werden.

3)  Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 25 Haftung des Vereins

1)  Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die jeweils gültige
Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2)  Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 26 Datenschutz im Verein

1)  Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2)  Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
war.

3)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der
ben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

G. Schlussbestimmungen  

§ 27 Auflösung

1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2)  Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der
1. Vorsitzende und der Schatzmeister als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an Lebenshilfe Rhein
Kreis Neuss e.V., Wohnhaus Burg, An der Obermühle 115, 41516 Grevenbroich, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4)  Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung
an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 28 Gültigkeit dieser Satzung

1)  Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.03.2014 beschlossen.

2)  Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3)  Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Wevelinghoven, 21.03.2014