Kinder- & Jugendordnung des Ballspielvereins 1913 Wevelinghoven e.V
§1 – Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Kinder- und Jugendabteilung des BV Wevelinghoven 1913 e.V. sind alle spielberechtigten Spieler und Spielerinnen, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
§2 – Aufgaben
Die Kinder- und Jugendabteilung des BV Wevelinghoven 1913 e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Kinder- und Jugendabteilung sind:
- Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
- Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
- Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
- Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung, der Sozialisation und des zeitgemäßen Miteinanders
- Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
- Pflege der internationalen Verständigung
§3 Organe
Organe der Jugend des BV Wevelinghoven 1913 e.V. sind:
- der Vereinsjugendtag,
- der gewählte Jugendvorstand,
- die Trainer- und Betreuerversammlung und die
- Kinder- & Jugendordnung des Ballspielvereins 1913 Wevelinghoven e.V.
§4 Vereinsjugendtag
Vereinsjugendtage können ordentlicher und außerordentlicher Natur sein. Sie sind das höchste Organ der Jugendabteilung des BV Wevelinghoven 1913 e.V. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des gewählten Jugendvorstandes,
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes,
- Entlastung des Jugendvorstandes,
- Wahl des Jugendvorstandes und
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Er wird vom gewählten Jugendvorstand drei Wochen vorher durch Aushang und Veröffentlichung über vereinsinterne Medien, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Jugendvorstand beantragt.
Stimmberechtigt ist, wer nach §1 Mitglied ist und das siebte Lebensjahr erreicht hat. Mitglieder zwischen sieben und achtzehn Jahren können von ihren Erziehungsberechtigten vertreten werden. Die Wahlberechtigung wird übernommen.
Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§5 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus:
- Jugendleiter,
- Jugendgeschäftsführer,
- Jugendkassierer,
- Jugend Presse- und Öffentlichkeitssprecher / Social Media Manager,
- maximal zwei Beisitzern und
- maximal drei Jugendvertretern.
Zusätzlich werden pro Jahr zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht Mitglied des Vorstands sind.
§6 Aufgaben des Jugendvorstandes
Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist der gewählte Jugendleiter nicht volljährig, bestimmt der Jugendvorstand ein volljähriges anderes Jugendvorstandsmitglied, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.
Jugendleiter und Jugendgeschäftsführer sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von dem Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt.
In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden min. sechs Mal im Jahr statt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Jugendvorstandes ist vom Jugendleiter eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Geld- und Sachmittel.
Die Jugendkasse wird rein formell von der Kasse des Gesamtvorstands getrennt und bedarf einer eigenen Budgetierung, Abrechnung und Kassenprüfung. Die operative Verwaltung kann jedoch gemeinsam mit der Verwaltung der Seniorenkasse erfolgen.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.
§7 Wettkampfordnung, Spielordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Spielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes.
Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
§8 Beiträge
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
Der Jugendvorstand legt den Mitgliedsbeitrag fest und gibt diesen beim Jugendtag bekannt.
Der Austritt erfolgt in schriftlicher Form gegenüber dem Jugendvorstand. Die Beitragsschuld für das laufende Kalenderjahr entfällt dadurch nicht.
§9 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie benötigen die Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten.
§10 Anmerkung
Dieser Ordnung liegt auch die Satzung des BV Wevelinghoven 1913 e.V. zugrunde.
§11 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung tritt in Kraft durch Beschluss des Vereinsjugendtages vom 07.03.2019.
Raphael Drahs (kommissarischer Jugendleiter)
Wilfried Breuer (kommissarischer Jugendgeschäftsführer)
Erolt Möller (kommissarischer Beisitzer)