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Ballspielverein Wevelinghoven
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A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der im August 1913 gegründete Verein trägt den Namen Ballspielverein Wevelinghoven 1913 e.V.
Er hat seinen Sitz in Grevenbroich, Stadtteil Wevelinghoven, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach
unter der Nr. 2573 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
Das Vereinswappen enthält das Stadtwappen von Wevelinghoven.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport, Jugend und Kultur.
Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch:
Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen;
Durchführung von Jugendveranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe;
Aus- und Weiterbildung sowie Einsatz sachgemäß ausgebildeter Übungsleiter, Trainer, Betreuer und Helfer;
Maßnahmen zur Erhaltung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
Kooperationen mit Schulen und Erziehungseinrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied:
im Stadtsportverband Grevenbroich 1958 e.V.
im Sportbund Rhein-Kreis Neuss
in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der genannten Verbände als verbindlich an.
Der Vorstand kann den Eintritt und Austritt zu Fachverbänden beschließen, um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Verein zu richten.
Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen, welche
sich verpflichten, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung und erkennt damit die Vereinssatzung und Ordnungen an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
aktiven Mitgliedern
passiven Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder nutzen sämtliche Angebote des Vereins und/oder nehmen am Spielbetrieb teil.
Passive Mitglieder fokussieren sich auf die Förderung des Vereins oder bestimmter Abteilungen durch Geld- oder Sachbeiträge und nutzen die sportlichen Angebote nicht.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben ein Stimmrecht und werden per Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt (Kündigung)
Ausschluss
Tod
Auflösung des Vereins
Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei aktiven Mitgliedern gemäß WFLV-Bestimmungen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Austretende Mitglieder haben kein Anrecht auf Rückzahlung überzahlter Beiträge.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
Ausschlussgründe:
Nichtzahlung trotz Mahnung
Satzungsverstöße
Vereinswidriges Verhalten
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss auf Antrag.
Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben und kann bei der Mitgliederversammlung angefochten werden.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
Mitgliedsbeiträge, abteilungsspezifische Beiträge und Gebühren werden erhoben.
Der Vorstand legt Beitragshöhen fest. Umlagen können bis zum Sechsfachen des Mitgliedsbeitrags betragen.
Mitglieder müssen Änderungen der Bankverbindung und Adresse mitteilen.
Beiträge werden per Lastschrift eingezogen. Nichtteilnehmer tragen eine Bearbeitungsgebühr.
Bei Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen. Der Vorstand kann Beitragsleistungen erlassen oder stunden.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Mitglieder
Kinder bis 7 Jahre und geschäftsunfähige Personen vertreten durch gesetzliche Vertreter.
Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren üben Rechte persönlich aus, sind aber im Stimmrecht beschränkt.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
Mitglieder müssen die Satzung und Vereinsordnungen beachten.
Verstöße können Ordnungsstrafen oder Ausschlüsse nach sich ziehen.
D. Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
geschäftsführender Vorstand
Gesamtvorstand
Jugendversammlung
Ältestenrat
§ 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die jährlich stattfindet.
Der Vorstand beruft die Versammlung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen ein.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Berichte des Vorstands
Kassenprüfberichte
Entlastung des Vorstands
Wahl und Abberufung des Vorstands
Satzungsänderungen
Vereinsauflösung oder Fusion
§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann bei Bedarf oder auf Antrag einer qualifizierten Mitgliederanzahl eine außerordentliche Versammlung einberufen.
§ 16 Der geschäftsführende Vorstand
Besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, Schatzmeister, Geschäftsführer, Jugendleiter und Jugendgeschäftsführer.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Aufgaben umfassen Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
§ 17 Der Gesamtvorstand
Besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren Mitgliedern wie dem 2. Geschäftsführer und dem Presseverantwortlichen.
Aufgaben werden durch Beschluss definiert.
E. Vereinsjugend
§ 22 Vereinsjugend
Die Jugend umfasst Mitglieder bis 18 Jahre und verwaltet sich selbstständig.
Organe sind Jugendleiter, Jugendgeschäftsführer und Jugendversammlung.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 23 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer werden für ein Jahr gewählt.
§ 24 Vereinsordnungen
Der Vorstand kann Ordnungen wie die Beitrags- und Finanzordnung erlassen.
§ 25 Haftung des Vereins
Ehrenamtliche haften gegenüber Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 26 Datenschutz im Verein
Der Verein speichert personenbezogene Daten gemäß BDSG.
G. Schlussbestimmungen
§ 27 Auflösung
Die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit in einer Mitgliederversammlung.
Vermögen geht an eine gemeinnützige Organisation bei Auflösung.
§ 28 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde am 21.03.2014 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Alle vorherigen Satzungen treten außer Kraft.